Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. 10. 2013

 


TON Eichinger Professionelle Tonsysteme


Brigitta Eichinger e. U.
Hellgasse 3&4,

1160 Wien, Österreich


Tel.: +43 1 4847400-0
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E-Mail: office@ton-eichinger.at



1. Präambel


1.1

Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1.2

Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

 

1.3

Bedingungen des Auftraggebers und abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie
schriftlich vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden.

 

1.4

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden.

 

1.5

Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

 

1.6

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verträgen, die außerhalb der Betriebsstätte
des Auftragnehmers abgeschlossen werden, einem Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäß § 3
KschG zusteht.

 

 

2. Lieferung

 

2.1

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

2.2

Teillieferungen sind möglich.

 

2.3

Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.

 

2.4

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort bei Empfang der Ware dem
Transporteur direkt schriftlich und dem Auftragnehmer unverzüglich telefonisch und schriftlich
mitzuteilen.


2.5

Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die
in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und
gelten als Ablieferung.


2.6

Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als annähernd geschätzt.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder
dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.


2.7

Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten
auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach
Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem
Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.


2.8

Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber
berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen
Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung
durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare
Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich
wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener
Anzahlungen verpflichtet.


2.9

Dem Auftragnehmer steht es frei die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen.


2.10

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.


2.11

Stellt sich während der Ausführung des Auftrages heraus, dass der Auftraggeber nicht
kreditwürdig ist bzw. über ihn ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, so steht es dem Auftragnehmer frei, vom Vertrag
zurückzutreten.

 

2.12

Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr auch für den Fall, dass er Erfüllungsgehilfen einsetzt
oder dass der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen den Transport übernehmen.

 


3. Preise


3.1

Alle genannten Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, exklusive Transport, Verpackung,
sonstiger Barauslagen und Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in
Rechnung gestellt.


3.2

Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro bzw. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.


3.3

Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise
maßgebend.


3.4

Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten,
Versicherungskosten, Zölle und sonstige Abgaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der
Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht bei Verbauchergeschäften.


3.5

Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages,
jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem
Auftraggeber mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Dies gilt nicht bei
Verbauchergeschäften.


3.6

Die genannten Preise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung,
sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Diese Leistungen werden vom Auftragnehmer auf Wunsch
erbracht und gesondert in Rechnung gestellt.

 


4. Zahlung


4.1

Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.


4.2

Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig, falls nicht
ausdrücklich anderes vereinbart. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen entsprechend.


4.3

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.


4.4

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantieoder
Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.


4.5

Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und
Nebenspesen, die vor-prozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und
Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.


4.6

Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.


4.7

Ein Skontoabzug wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Wenn der
Auftragnehmer auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten
Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung,
sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.


4.8

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt,
soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt, Verzugszinsen zu verrechnen
und werden hierdurch Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 


5. Eigentumsrecht


5.1

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die
ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.


5.2

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so
ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers
zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.


5.3

Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte
weiterveräußert werden, so gilt der von diesem zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des
Verkaufes an dem Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art
erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.


5.4

Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber,
dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.


5.5

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass Dritte auf der noch im Eigentumsvorbehalt des
Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, darauf hinzuweisen,
dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.


5.6

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen
Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

 


6. Angebote


6.1

Alle Angebote sind freibleibend.


6.2

Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.


6.3

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für
die Richtigkeit übernommen werden.

 


7. Mahn- und Inkassospesen


7.1

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer
sämtliche von ihm aufgewendeten vor-prozessualen Kosten wie etwa Anwaltshonorare und Kosten
von Inkassobüros zu refundieren.


7.2

Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden,
der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen
Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu
ersetzen.

 


8. Schadenersatz und Produkthaftung


8.1

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz
entstanden sind. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das
Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Dies gilt nicht für
Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von
leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der
Geschädigte zu beweisen.


8.2

Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens jedenfalls jedoch
innerhalb von 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.


8.3

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die aus dem Ausfall des
gelieferten Produktes entstehen.


8.4

Ebensowenig besteht ein Schadenersatz- bzw. Haftungspflicht des Auftragnehmers für
Datenverlust jedweder Art, der durch die Tätigkeit des Auftragnehmers eintritt. Übergebene
Datenträger dienen nur zur Datenübergabe, der Auftraggeber hat die erhaltenen Daten umgehend zu
überprüfen und zu sichern, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen.


8.5

Allfällige Forderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen
den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet wurde.


8.6

Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, sind diese
verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung in den Verträgen mit ihren Abnehmer zu vereinbaren,
wie es auch zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart wurde. Wird dieser
vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehende
Schäden.

 


9. Aufrechnung


9.1

Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt
oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.

 


10. Höhere Gewalt


10.1

Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers
entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und
Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den
Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem
Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

 


11. Zusatzbestimmungen Vermietung - Eigentumsrechte und Verfügungsgewalt


11.1

Der Auftragnehmer bleibt uneingeschränkt Eigentümer von allen vermieteten Waren. Die
Weiterveräußerung, Vermietung oder Überlassung an Dritte (mit oder ohne Entgelt) ist ohne
schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht gestattet. In jedem Fall einer vertragswidrigen
Überlassung an Dritte ist der Auftragnehmer zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur
sofortigen Rückforderung der Waren berechtigt.


11.2

Eine Verpfändung oder sonstige Belastung vermieteter Waren ist unzulässig und dem
Auftragnehmer gegenüber unwirksam. Der Auftraggeber hat bei drohender Verpfändung oder
sonstiger Belastung diese Vertragsbestimmung dem ausführenden Organ bekanntzugeben und den
Auftragnehmer unverzüglich von diesen Vorgängen telefonisch und schriftlich zu unterrichten.

 


12. Zusatzbestimmungen Vermietung - Kontroll- und Informationsverpflichtung


12.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme von vermieteten Waren von deren
Vollständigkeit und einwandfreier Funktionsfähigkeit zu überzeugen, allfällige Mängel sind dem
Auftragnehmer sofort mitzuteilen. Ist diese Überprüfung bei der Übernahme nicht möglich, ist sie
ehebaldigst, jedenfalls rechtzeitig vor Inbetriebnahme nachzuholen, allfällige Mängel sind dem
Auftragnehmer unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn die
Waren durch Erfüllungsgehilfen abgeholt werden.


12.2

Die Eignung der Waren für bestimmte Verwendungszwecke ist vom Auftraggeber vor
Vertragsabschluss festzustellen.

 


13. Zusatzbestimmungen Vermietung - Zeiträume


13.1

Der Zeitraum der Miete von Waren beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Abholung bzw.
Versendung und endet mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe. Transportzeiten gelten als
Mietzeiten.


13.2

Bei vorzeitiger Rückgabe gilt ein pauschales Ausfallsentgelt in Höhe des gesamten vereinbarten
Entgeltes als vereinbart.


13.3

Bei verspäteter Rückgabe ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden angefangenen Tag den
Tages-Mietpreis laut Mietpreisliste sowie entstehende Kosten und Schäden zusätzlich zum
vereinbarten Entgelt in Rechnung zu stellen.


13.4

Wird ein Mietvertrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, gilt
ein pauschales Ausfallsentgelt von 80% des gesamten vereinbarten Entgeltes als vereinbart. Wird ein
Mietvertrag innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, gilt ein
pauschales Ausfallsentgelt von 50% des gesamten vereinbarten Entgeltes als vereinbart. Wird ein
Mietvertrag mehr als 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, gilt ein pauschales
Ausfallsentgelt von 20% des gesamten vereinbarten Entgeltes als vereinbart.

 


14. Zusatzbestimmungen Vermietung - Rücknahme


14.1

Bei der Rücknahme vermieteter Waren bestätigt der Auftragnehmer lediglich die Übernahme, die
Überprüfung bezüglich Funktion, Mängeln und Schäden erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 


15. Zusatzbestimmungen Vermietung - Preise


15.1

Die Mietpreise werden nach der jeweils gültigen Mietpreisliste nach Tagen verrechnet, es sei
denn es wurden abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen. Angefangene Tage werden als
volle Tage berechnet und es ist unerheblich, ob die Waren auch tatsächlich benutzt wurden.


15.2

Für Sets von Waren, die laut Preisliste als Pauschalbeträge ausgewiesen sind, wird der volle
Pauschalpreis auch dann in Rechnung gestellt, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des
Auftraggebers nicht mitgeliefert werden.


15.3

Mietrechnungen sind sofort bei Abholung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders
vereinbart.


15.4

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien von Urkunden und Lichtbildausweisen des
Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen zum Nachweis der Identität zu archivieren.


15.5

Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus anderen Verträgen, kann der
Auftragnehmer bestehende Mietverträge widerrufen und eine sofortige Rückgabe der Waren
verlangen.


15.6

Bei längeren Mietzeiträumen ist der Auftragnehmer berechtigt Zwischenabrechnungen zu
erstellen und angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

 


16. Zusatzbestimmungen Vermietung - Transport


16.1

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort bei Empfang der Ware dem
Transporteur direkt schriftlich und dem Auftragnehmer unverzüglich telefonisch und schriftlich
mitzuteilen.


16.2

Bei Verbringung vermieteter Waren ins Ausland verpflichtet sich der Auftraggeber zur
ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens. Die Abwicklung der Zollformalitäten durch den
Auftragnehmer ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich und wird gesondert in
Rechnung gestellt.


16.3

Rücksendungen haben frei Haus an die Adresse des Auftragnehmers zu erfolgen.

 


17. Zusatzbestimmungen Vermietung - Versicherung und Risiko


17.1

Die vermieteten Waren sind nicht versichert. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftragnehmers
kann eine Versicherung gegen bestimmte Risiken abgeschlossen werden.


17.2

Gefahrenerhöhungen aller Art (wie z.B. Luftaufnahmen, Aufnahmen auf dem Wasser, Einsatz in
Krisengebieten etc.) sind dem Auftragnehmer vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.
Gefahrenerhöhungen während der Mietzeit sind dem Auftragnehmer unverzüglich telefonisch und
schriftlich mitzuteilen.

 


18. Zusatzbestimmungen Vermietung - Schäden und Haftung


18.1

Der Auftraggeber übernimmt während des gesamten Zeitraumes der Miete (Zeitpunkt der
Abholung bzw. Versendung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe) für die vermieteten Waren die
uneingeschränkte Haftung.


18.2

Sollten während der Mietdauer Schäden auftreten (wie z.B. aus Feuchtigkeit, aus
unsachgemäßem Gebrauch, aus Bedienungsfehlern, aus fahrlässigem Verhalten, aus Betrieb durch
ungeeignete Energiequellen, aus mangelhafter Wartung, aus Missachtung von Betriebsvorschriften,
aus übermäßiger Beanspruchung, aus Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel, wegen chemischer
oder elektronischer Einflüsse), so verpflichtet verpflichtet sich der Auftraggeber, alle notwendigen
Reparaturen vom Auftragnehmer durchführen zu lassen und die Kosten dafür zu tragen. Dem
Auftraggeber obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für den Schadensgrund.


18.3

Bei Totalschaden oder Verlust sind die Kosten der Wiederbeschaffung vom Auftraggeber zu
ersetzen.


18.4

In allen unter 18.2 und 18.3 aufgezählten Fällen gilt für die Dauer der Wiederherstellung bzw.
Wiederbeschaffung ein pauschales Ausfallsentgelt in Höhe des Mietpreises laut gültiger Mietpreisliste
als vereinbart.


18.5

Mängel und Schäden an den vermieteten Waren sind sofort nach Auftreten dem Auftragnehmer
telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird die betroffenen Waren nach seiner
Wahl entweder austauschen oder reparieren, zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die
betroffenen Waren dem Auftraggeber zuzustellen. Kosten und Risiko für Transporte trägt der
Auftraggeber.


18.6

Reparatureingriffe des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen sind nicht zulässig.


18.7

Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen.

 


19. Garantie


19.1

Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine
Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluss eines
Instandhaltungsvertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden
Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes
Rechtsgeschäft.


19.2

Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene
Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert
werden müssen.


19.3

Mängel innerhalb der Garantiezeit sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Auftreten,
spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, schriftlich mitzuteilen.


19.4

Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am
Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht vom Auftragnehmer stammen bzw.
nicht von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.


19.5

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber
sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inkl. aller Nebengebühren
nachgekommen ist.


19.6

Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.

 


20. Gewährleistung und Haftung


20.1

Mängel wegen Beschaffenheit und Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter
Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem
Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der
Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen
Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige
Mängelfolgen sind ausgeschlossen.


20.2

Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für
Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Fehler und/oder Störungen an Waren,
Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle
ausgeschlossen.


20.3

Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des
Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


20.4

Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung
innerhalb angemessener Frist zu geben.


20.5

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 8
Tagen, zu rügen.


20.6

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.


20.7

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind unwesentliche Mängel welche die
Funktionstauglichkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, sowie Schäden aus betriebsbedingter
Abnutzung, aus betriebsbedingtem Verschleiß, aus Feuchtigkeit, aus unsachgemäßem Gebrauch,
aus Bedienungsfehlern, aus fahrlässigem Verhalten, aus Betrieb durch ungeeignete Energiequellen,
aus mangelhafter Wartung, aus Missachtung von Betriebsvorschriften, aus übermäßiger
Beanspruchung, aus Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel, wegen chemischer oder elektronischer
Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen.


20.8

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder Umbauten alter sowie fremder Erzeugnisse
übernimmt der Auftragnehmer keine wie auch immer geartete Haftung.


20.9

Bei Verbrauchergeschäften kann sich der Auftragnehmer bei der Gattungsschuld von den
Ansprüchen des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung
dadurch befreien, dass er innerhalb angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine
mängelfreie austauscht. Sofern es sich um eine Gattungsschuld handelt, kann sich der
Auftragnehmer überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung
dadurch befreien, dass er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine
Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen kann.

 


21. Software-Leistungen


21.1

Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung,
Systemsoftware, etc.) unterliegen den zusätzlichen Bedingungen des Software-Vertrages des
Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

 


22. Vorbereitung des Aufstellungsortes


22.1

Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Waren auf eigene Kosten einen den
Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit allen erforderlichen Anschlüssen
bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische
Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.


22.2

Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom
Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten
herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

 


23. Gerichtsstand und anwendbares Recht


23.1

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen.


23.2

Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für
den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Das gilt auch für den Fall dass der Auftraggeber
keinen Geschäftsstandort oder Wohnsitz im Inland hat oder nach Vertragsabschluss diesen in das
Ausland verlegt.


23.3

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausgeschlossen.


23.4

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.

 


24. Schlussbestimmungen


24.1

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht.


24.2

Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auftragnehmer
bekanntzugeben.


24.3

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder
unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.